2020 März

gesund bauen, gesund wohnen

Auf Grund der Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98, sind allen Bürgern weitreichende Ausgangsbeschränkungen auferlegt worden.

Unter anderem hat dies zur Folge, dass die naturpunkt GmbH bis zum Ende der Beschränkungen, nur noch Versandhandel betreiben kann. Bestellungen nehmen wir gerne telefonisch oder per E-Mail entgegen und liefern diese mit dem eigenen Lieferverkehr gegen eine Lieferpauschale aus.

Kundentermine vor Ort sind bis zum Ende der Beschränkungen ausgeschlossen.

Die handwerklichen Tätigkeiten werden im Moment nur noch ausgeübt, wenn unsere Kunden gewährleisten können, dass wir alleine vor Ort tätig sein können. Kunden, die Ihren Auftrag verschieben möchten, bieten wir gerne Ausweichtermine an.

Wir bedauern diese Unannehmlichkeiten, halten jedoch die Maßnahmen für alternativlos und unterstützen diese rückhaltlos.

Volker Gütling, GF naturpunkt GmbH

Die Bayerische Staatsregierung hat gestern, am 16.03.2020, für ganz Bayern wegen der Covid-19 Pandemie den Katastrophenfall ausgerufen und weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Hierzu gehören unter anderem Betriebsuntersagungen im Einzelhandel.

Der naturpunkt wäre derzeit zwar nicht von einer Betriebsuntersagung betroffen. Er gehört als Baumarkt zu den Geschäften, die den täglichen Bedarf decken und von den weitreichenden Beschränkungen ausgenommenen sind.

Dennoch lassen wir unser Geschäft geschlossen und empfangen keine Kunden bis zum Ende der Betriebsbeschränkungen.

Es ist letzten Endes auch eine Frage der Solidarisierung mit den schwächsten in der Gesellschaft, für die Covid-19 schnell tödlich enden kann.

Gerne nehmen wir telefonisch oder per E-Mail-Bestellungen auf und stellen sie zur Abholung im Lager bereit oder liefern diese, falls erforderlich.

Besuchen Sie uns gerne bald wieder – hoffentlich schon im April!

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihren Beitrag zum Eindämmen der Pandemie. Bleiben Sie gesund!

Volker Gütling, GF naturpunkt GmbH

Liebe naturpunkt-Freunde,

am 16.03.2020, hat die Bayerische Staatsregierung auf Grund der Corona-Pandemie für ganz Bayern den Katastrophenfall ausgerufen.

Damit einher gehen weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens.

Der naturpunkt ist derzeit nicht von einer Betriebsuntersagung betroffen.

UPDATE (18.03.2020):
Bis zum 30.03.2020 empfangen wir keine Kunden in unserer Ausstellung und bitten Sie stattdessen mit uns telefonisch oder per E-Mail in Kontakt zu treten.

Er gehört als Baumarkt zu den Geschäften, die den täglichen Bedarf decken und von den weitreichenden Beschränkungen ausgenommenen sind.

Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom 16.03.2020:

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.

2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.

3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.

Quelle: Bayerische Staatsregierung – Pressemitteilung vom 16.03.2020 auf www.bayern.de